Rz. 1a

Die Vorschrift, die im Wesentlichen den Regelungen für Selbstverwaltungsorgane in §§ 7a, 15 SVwG entspricht, soll die Handlungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherstellen; denn in den Vorschriften über die Zuständigkeiten der einzelnen Organe der Versicherungsträger erfolgt eine feste Aufgabenzuweisung, sodass bei einer Verhinderung eines Organs ein anderes Organ dieses Versicherungsträgers die Aufgaben nicht übernehmen kann. § 37 soll somit die Funktionsfähigkeit des Versicherungsträgers bei Handlungsunfähigkeit seiner Organe sicherstellen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei die Verhinderungsfälle für die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat, Vorstand) und für den Geschäftsführer bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung.

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