Rz. 5b

Seit dem 1.1.2009 hat der Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durchzuführen.

Nunmehr in Abs. 1c wird dafür die Pflicht des Prüfdienstes der Rentenversicherung normiert, der Unfallversicherung ihre Feststellungen mitzuteilen, ob die Arbeitgeber die zur Berechnung der Beiträge für die Unfallversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte ordnungsgemäß angegeben und den jeweiligen Gefahrklassen zutreffend zugeordnet haben. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die notwendigen Bescheide selbst (Abs. 1c Satz 2). Sie können nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 Satz 3 SGB VII selbst eine Prüfung durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der betroffene Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat.

In Abs. 8 werden die erforderlichen Änderungen in der Arbeitgeberdatei der Rentenversicherung gesetzlich vorgenommen. In diesem Rahmen wird auch die Kennzeichnung der Unternehmen vorgesehen, die nach § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VII nicht von der Rentenversicherung zu prüfen sind.

Die Ergänzung der Arbeitgeberdatei um die Angabe des zuständigen Unfallversicherungsträgers nach Abs. 8 Satz 1 ist bereits im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Unfallversicherung auf die Rentenversicherung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz erfolgt.

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