Rz. 3

Die Formulierung in Abs. 1 Satz 3 verpflichtet die Krankenkasse als Einzugsstelle, die nach § 22 entstandenen Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind (vgl. § 23), beim Beitragsschuldner geltend zu machen, d. h. bei Fälligkeit einzuziehen, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Einzugsstelle tritt im Außenverhältnis als Gläubigerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf. Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 1.1.2010 der Anwendung der Insolvenzordnung unterworfen. Dennoch gehört der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht zum Schuldnervermögen einer Krankenkasse und fällt damit nicht nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Dies ergibt sich für die an den Gesundheitsfonds weiter zu leitenden Beiträge unmittelbar aus § 171b Abs. 6 Satz 2 SGB V, für die übrigen Zweige der Sozialversicherung aus dem Treuhandverhältnis, das durch die Regelungen über die Funktionen der Einzugsstelle geschaffen wird.

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