0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Zur Klarstellung und Harmonisierung der Vorschriften des SGB I und SGB IV wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 insoweit neu gefasst, als es für Fälle der Nr. 1 um die Verrechnung und für Fälle der Nr. 2 um die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs ging.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die mit dieser Vorschrift geregelte Möglichkeit zur Verrechnung bzw. Aufrechnung kann als Ergänzung zu §§ 51 und 52 SGB I angesehen werden. Letztere Bestimmungen sind nicht anwendbar, da es sich bei Beitragserstattungen nicht um Sozialleistungen handelt. Es wird die Möglichkeit zur Verrechnung mit Erstattungsansprüchen eingeräumt. Dabei wird die sonst geforderte Gegenseitigkeit der Ansprüche (vgl. § 387 BGB) nicht gefordert, so dass auch ohne diese Gegenseitigkeit die Verrechnung im gegebenen Rahmen vorgenommen werden kann.

Weiterhin ist klargestellt, dass auch Aufrechnungsfälle erfasst werden sollen mit der Besonderheit, dass auch gegen erst künftig fällige Beitragsansprüche aufgerechnet werden kann.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungsanspruch

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Verrechnung ist zunächst das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen i. S. d. § 26 Abs. 2.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den angegangenen Versicherungsträger vorliegt (vgl. § 26). Wenn ein Erstattungsanspruch bei dem Versicherungsträger gegeben ist, muss die Höhe des Erstattungsanspruchs für den jeweiligen Empfänger (im allgemeinen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ermittelt werden. § 26 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass der Erstattungsbetrag demjenigen zusteht, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschriften darf somit für die Verrechnung nur der Teil des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge herangezogen werden, der dem Berechtigten selbst als Erstattungsanspruch zusteht (vgl. § 26).

Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge auch fällig sein muss, wenn verrechnet werden soll.

2.2 Verrechnung von Beitragsansprüchen für einen Leistungsträger

 

Rz. 4

Als Voraussetzung für eine Verrechnung muss sowohl der Erstattungsanspruch des Berechtigten auf zu Unrecht entrichtete Beiträge gegeben sein als auch ein Anspruch eines anderen Sozialleistungsträgers gegen den Berechtigten bestehen.

Die Verrechnung von Erstattungsansprüchen stellt eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar.

Der andere Leistungsträger muss zunächst den für die Erstattung zuständigen Leistungsträger ermächtigen, seine Ansprüche gegen denjenigen, der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen hat, zu verrechnen. Die Ermächtigung zur Verrechnung muss hinreichend substantiiert sein. Art und Umfang der Forderung sind so genau zu bezeichnen, dass der verrechnende Sozialleistungsträger eine substantiierte Verrechnungserklärung mit der Folge des Erlöschens sich gegenüberstehender Forderungen abgeben kann. Anzugeben ist auch, dass die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig ist, weil grundsätzlich keine Forderungen in das Verrechnungsverfahren einbezogen werden dürfen, die noch nicht abschließend in dem jeweils hierfür vorgesehenen Verfahren bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden sind. Die zur Verrechnung gestellte Forderung des anderen Leistungsträgers muss wirksam und (anders als bei der Aufrechnung nach Nr. 2) fällig sein. Ihre Erfüllung muss also erzwungen werden können und es darf ihr keine Einrede entgegenstehen. Nach § 28f Abs. 3 Satz 3 gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 23.2.2017, L 10 R 1501/16) erachtet dies als für die Verrechnung ausreichend (so auch Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 52 Rz. 37).

Die Ermächtigungserklärung ist kein Verwaltungsakt. Für die Verrechnung als solche darf der Träger hingegen die Form des Verwaltungsaktes wählen (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, in Anschluss an BSG, Beschluss v. 31.8.2011, GS 2/10), muss es aber nicht (vgl. BSG, Urteil v. 31.5.2016, B 1 KR 38/15 R). Zur hinreichenden Bestimmtheit des Verrechnungs-Verwaltungsaktes vgl. BSG, Urteil v. 7.2.2012, B 13 R 85/09 R.

Als Leistungsträger sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Anstalten, Behörden und Körperschaften anzusehen. Eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit Ansprüchen anderer Behörden, also insbesondere der Finanzämter, ist nach § 28 nicht zulässig. Die vom BSG zu § 52 SGB I entwickelten Grundsätze zur Verrechnung in der Insolvenz sind übertragbar. Die Befugnis des für eine Geldleistung zuständigen Leistungsträgers, mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers, dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mi...

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