Rz. 31

Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung ist seit dem 1.1.2006 nicht mehr nach Tabellenwerten vorzunehmen. Soweit die Beiträge nicht ohnehin mit Datenverarbeitungsanlagen errechnet werden, sind sie nunmehr ausschließlich auf der Basis des tatsächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelts prozentual mit den jeweils maßgebenden Beitragssätzen für die einzelnen Versicherungszweige zu errechnen. Da die Beiträge für Beschäftigte im Allgemeinen – von Ausnahmen abgesehen – vom Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte zu tragen sind, ergibt sich der Beitragsanteil je Beschäftigten aus der Summe des mit der Hälfte des Gesamtbeitragssatzes getrennt berechneten Anteils. Der jeweilige Beitragsanteil ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu runden. Die 2. Stelle ist zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine Zahl zwischen 5 und 9 ergibt. Der Gesamtbetrag für Arbeitgeber und Beschäftigten ist dann durch Verdoppelung des gerundeten Beitragsanteils zu errechnen.

Für die Berechnung der Beiträge des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts sind die Beitragssätze des jeweiligen Versicherungszweiges zugrunde zu legen, die in dem Monat der Auszahlung gelten bzw. in dem Entgeltabrechnungszeitraum gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge