2.1 Satzungsvorschriften zur Fälligkeit der Beiträge

 

Rz. 3

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin an dem Tage zur Zahlung fällig, der in der Satzung der Krankenkasse festgelegt ist. Daher sind die Termine der Fälligkeit bei den verschiedenen Krankenkassen durchaus unterschiedlich. Das Recht der Krankenkassen wird nur insoweit eingeschränkt, als der Fälligkeitstermin für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen bemessen werden, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden (vgl. Rz. 5 ff.). Für die freiwillig Versicherten kann die Krankenkasse die Fälligkeit der freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung weiterhin auf den 15. des Monats, der dem Monat der Lohn- oder Gehaltszahlung folgt, festsetzen. Handelt es sich um einen Sonntag, Feiertag oder einen Sonnabend, verschiebt sich in Anwendung von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden Werktag.

 

Rz. 4

Werden die Beiträge nicht bis zum Fälligkeitstag an die Krankenkasse abgeführt, hat sie Säumniszuschläge nach § 24 zu erheben. Hierbei ist zu beachten, dass als Tag der Zahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bei Überweisung der Tag der Wertstellung gilt, sodass der Beitragsschuldner die Überweisungslaufzeit auf eigenes Risiko (Bringschuld) mit berücksichtigen muss (vgl. auch Rz. 16).

2.2 Fälligkeit der Beiträge für Arbeitnehmer

 

Rz. 5

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich gemäß Abs. 1 Satz 1 zunächst nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Aus der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass sich die Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich nicht nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Lohnzahlung richtet; maßgebend ist ausschließlich, für welchen Zeitraum das Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt wurde. Darunter fällt auch das Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird (z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit). Die Regelung geht also davon aus, dass das gesamte in einem Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt in der Weise abzurechnen ist, dass die danach bemessenen Beiträge am Fälligkeitstag bei der zuständigen Einzugsstelle zu entrichten sind.

Somit gilt für die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden:

  • Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Nach Abs. 1 Satz 3 und 4 kann der Arbeitgeber abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen.

Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Abrechnung und erst recht nicht von der Auszahlung der Arbeitsentgelte abhängig gemacht.

Die Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.

Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld in richtiger Höhe bestimmt werden können, sodass es in diesen Fällen im Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf und die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige darstellt.

Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

Der Terminus "voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung wahlweise dem Arbeits...

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