Rz. 2

§ 23 regelt die Fälligkeit von Beiträgen zur Sozialversicherung. Nach Abs. 1 Satz 1 wird die Fälligkeit laufender Beiträge durch die jeweilige Satzung der Krankenkasse (als Einzugsstelle) bzw. durch Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt. Abs. 1 Satz 2 bestimmt allerdings einen spätesten Fälligkeitstermin für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind. Der in Satz 2 vorgeschriebene Fälligkeitstermin kann durch die Satzung nicht hinausgeschoben werden. Die Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge gelten auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil nach § 348 Abs. 2 SGB III die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gelten.

Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten ist mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.4.2003 Abs. 2a (Haushaltsscheckverfahren) eingefügt und seit diesem Zeitpunkt auch eine besondere Fälligkeit eingeführt worden. Außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens gelten allerdings für die Fälligkeit der bei geringfügiger Beschäftigung zu entrichtenden Pflicht- und Pauschalbeiträge die allgemeinen Regeln.

Die Fälligkeit der Beiträge für ein während der Altersteilzeit angesammeltes Wertguthaben (§ 7b) ergibt sich aus § 23b.

Die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen ist in Abs. 2 geregelt. Diese Beiträge werden am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Diese Vorschrift hat jedoch nur für die Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Deutschen Rentenversicherung) Bedeutung.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des BSG v. 25.10.1990 (12 RK 27/89), dass der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf dessen Beitragsanteil (vgl. § 28g) bereits bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts, für das die Beiträge zu entrichten sind, fällig wird.

Bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ist wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst dann fällig, wenn die Entscheidung, dass Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 5 Satz 3).

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