2.3.1 Überblick

 

Rz. 14

Hier werden gleichermaßen im Wege einer gesetzlichen Inhaltsangabe die Personen aufgezählt, die in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Versicherungszweigen gesetzlich versichert sind. Auch diese Vorschrift hat lediglich deskriptive Funktion. Denn die einzelnen Personengruppen sind nicht auf der Grundlage von Abs. 2, sondern nach Maßgabe spezialgesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1) versichert. Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 legal definiert. Beschäftigung ist danach eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Versicherungspflicht für Selbständige gibt das SGB IV mithin nicht vor. Lediglich für Landwirte gilt eine Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 3).

2.3.2 Umfassende Sozialversicherungspflicht (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 15

Gemeinsames Merkmal der in Nr. 1 aufgeführten Personengruppe ist, dass die zugehörigen Versicherten entweder

  • gegen Arbeitsentgelt oder
  • zur ihrer Berufsausbildung

beschäftigt sind, mithin in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. auch § 7 Abs. 1 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).

Der Begriff des Arbeitsentgelts ist in § 14 legal definiert. Soweit es um Einzelheiten des Beschäftigungsbegriffs geht, ist auf die Erläuterungen zu § 7 zu verweisen. Das Durchlaufen einer Berufsausbildung allein begründet allerdings noch keine Versicherungspflicht; der657059219 Auszubildende muss dabei im Grundsatz auch "beschäftigt" sein (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R). Die Höhe der Ausbildungsvergütung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Auszubildenden, auch wenn das Arbeitsentgelt die Kriterien der Geringfügigkeit nach § 8 erfüllt , denn die Versicherungspflicht im Fall der Beschäftigung zur Berufsausbildung setzt nicht voraus, dass Arbeitsentgelt vereinbart worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Beschäftigung "zur" Berufsausbildung begründet wird, also vorrangig auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung abzielt (§ 7 Abs. 2). Dies bedingt, dass der Auszubildende in den Betrieb seines Arbeitgebers integriert ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2). In diesem Zusammenhang hat das BSG entschieden, dass für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg während der Praktika des zweiten Studienabschnitts Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bestand (BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr. 7). Eine versicherungspflichtige Tätigkeit wurde auch angenommen im Fall des juristischen Vorbereitungsdienstes ohne Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf (BSG, Urteil v. 13.8.1996,12 RK 55/94, Breithaupt 1997 S. 399 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 2). Keine Beschäftigung zur Berufsausbildung ist die Umschulung, die eine nicht einem Betrieb angegliederte – verselbständigte – Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchführt: eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nicht begründet (BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

Demgegenüber ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitsentgelt einerseits und Arbeitsleistung andererseits in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Sofern im Rahmen der Berufsausbildung auch ein Entgelt geleistet wird, ist dies allerdings unschädlich. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl. BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S. 18; Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S. 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 7/4122 S. 31). Berufsbildung sind hiernach die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG). Das BBiG erkennt eine Ausbildung in einem Betrieb nur dann als solche an, wenn auch eine Vergütung vereinbart ist (§ 17 BBiG). Hieraus folgt, dass es auch insoweit letztlich auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ankommt (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R). Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden.

 

Rz. 16

Stellen sich im Rahmen eines sog. praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI nicht gegeben (BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R). Auf diese Entscheidun...

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