0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Bestimmung wurde mit Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäische Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) eingefügt. In Kraft getreten ist die Vorschrift am 18.8.2006.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG wird das Benachteiligungsverbot, soweit es die Berufsberatung, die Berufsbildung und -weiterbildung betrifft, gesetzlich verankert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Werden für die Berufsberatung, die Berufsbildung und -weiterbildung Leistungen beansprucht, darf bei der Leistungsgewährung niemand wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität behindert werden. Für den Bereich der Leistungen nach dem SGB stellen § 33c SGB I und § 19a spezielle Regelungen dar, die der Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgehen, § 2 Abs. 2 AGG. Hierbei ist zu beachten, dass § 19a sachlich auf den Bereich der beruflichen Entwicklung begrenzt ist und § 33c SGB I die Unterscheidung aufgrund Alters nicht erfasst (vgl. BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 3 KR 7/08 R zur Altersgrenze bei künstlicher Befruchtung).

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