0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde im Rahmen der Euro-Einführung mit Wirkung zum 1.1.1999 eingefügt und zum 31.12.2003 aufgehoben. Die Vorschrift wurde später wieder neu besetzt. § 18h wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben, da die Regelungen über die Information der Versicherten in § 147 SGB VI überführt und damit die Regelungen zur Versicherungsnummer an dieser Stelle zusammengeführt wurden. Das Verfahren zur Information des Arbeitgebers über die Versicherungsnummer – soweit Beschäftigte nicht selber die Nummer mitteilen – wurde durch ein obligatorisches Abfrageverfahren im allgemeinen Meldeverfahren (§ 28a Abs. 3a) sichergestellt (BT-Drs. 20/3900 S. 72).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge