Rz. 10

Der Berechtigte, bei dem sich das laufende Einkommen um wenigstens 10 % vermindert hat (§ 18d Abs. 2), muss nach Abs. 5 selbst den erforderlichen Nachweis führen, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig keine Kenntnis von dessen aktueller Einkommenssituation hat.

Anderenfalls, wenn der Rentenversicherungsträger auf andere Weise Kenntnis erlangt, hat er dem Berechtigten die zustehende höhere Rente von Amts wegen zu zahlen.

Soweit es um ein mindestens 10 % gemindertes kurzfristiges Ersatzeinkommen geht, muss auch die Bezugsdauer der Leistung vom Berechtigten nachgewiesen werden (vgl. § 18d Abs. 2 Satz 1 2. HS).

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