Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist seit 2001 wie folgt geändert worden:

  • ab 1.1.2002 durch Art. 3 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403):

    • Abs. 1 wurde auf sämtliche Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen ausgedehnt,
    • Abs. 2a und 4 sind eingefügt, Abs. 3 ist geändert (Einfügung der Nr. 9 und 10) und der bisherige Abs. 4 aufgehoben worden;
  • ab 30.6.2001 bzw. 1.1.2002 durch Art. 33 bzw. 4 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310):

    • In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde "oder Abschnitt XI" eingefügt und
    • Abs. 2 Satz 2 um die durch Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltteile ergänzt;
  • ab 1.8.2004 durch Art. 2 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): In Abs. 3 Nr. 4 sind die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt worden (Folgeänderung zur Klarstellung in § 93);
  • ab 1.1.2005 durch Art. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848): In Abs. 3 Nr. 1 wurden nach dem Wort "Übergangsgeld" die Wörter "das Unterhaltsgeld" gestrichen (redaktionelle Folgeänderung zur Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen Entgeltersatzleistung);
  • ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 9 des Alterseinkünftegesetzes v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427): Abs. 4 Nr. 1 ist neugefasst worden. Dabei "handelt es sich lediglich um durch Änderungen des EStG bedingte Folgeänderungen. Wie nach der bisherigen Gesetzeslage sollen rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus den unter Buchstabe b genannten Versicherungen – obwohl keine Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG – zu den anrechenbaren Einnahmen gehören. Dies wird durch die zusätzliche Aufzählung und die Verweisung auf das EStG in der bisherigen Fassung sichergestellt" (BR-Drs. 2/04 S. 96);
  • ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242): In Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden (Folgeänderung zur Umstrukturierung der gesetzlichen Rentenversicherung);
  • mit Wirkung zum 1.1.2007 durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926): In Abs. 3 Nr. 1 wurden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "und Winterausfallgeld" gestrichen. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umstrukturierung des Systems der Förderung ganzjähriger Beschäftigung;
  • ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2007 durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BEEG) v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748): In Abs. 1 Satz 1 ist "4. Elterngeld" eingefügt worden;
  • mit Wirkung zum 1.7.2007 durch Art. 4 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): Dem Abs. 4 Nr. 1 wurde Buchst. c angefügt;
  • durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024): Neben redaktionellen Korrekturen wurde

    • mit Wirkung zum 1.1.2008 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 "Krankentagegeld" eingefügt. Dies dient der Klarstellung, dass es sich dabei um eine dem Krankengeld für gesetzlich Versicherte vergleichbare Leistung handelt;
    • Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a um den Text nach dem Semikolon erweitert, Buchst. b ergänzt, Buchst. c gestrichen (jeweils mit Wirkung zum 1.7.2007), Satz 2 neu gefasst (mit Wirkung zum 1.1.2009, bisherige Fassung: "Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Werbungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuziehen.") sowie in Nr. 3 die Angabe "512" durch "600" ersetzt (mit Wirkung zum 1.1.2009). Es handelt sich dabei "um eine Folgeänderung der Übergangsregelung zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (Anhebung der Altersgrenze für die Auszahlung von steuerbegünstigten Lebensversicherungsverträgen von 60 auf 62 Jahre) sowie weitere Folgeänderungen der §§ 20 und 23 des Einkommensteuergesetzes durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Darüber hinaus wird die Regelung in § 18a Abs. 4 systematischer eingeordnet" (BT-Drs. 16/6540 S. 23). Das abweichende Inkrafttreten zum 1.1.2009 beruht auf der entsprechenden Inkrafttretensregelung der Unternehmersteuerreform;
  • mit Wirkung zum 1.7.2011 durch Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 20.6.2011 (BGBl. I S. 1114): In Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wurde "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch "dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 84a BVG. Das bedeutet, dass bei einer zu berücksichtigenden Verletztenrente kein unterschiedlicher Freibetrag in den alten und ...

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