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Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 18.7.2009 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV um Nr. 15 ergänzt worden. Danach sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.

Es müssen also kumulativ 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Übernahme der Studiengebühr durch den Arbeitgeber und
  • steuerrechtlich keine Qualifikation als Arbeitslohn.

Das Anwendungsgebiet für diese Regelung liegt insbesondere im Bereich der dualen Studiengänge.

Als Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ist zu beachten, dass bei einem dualen Studiengang eine unmittelbare Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Bildungseinrichtung geschlossen worden ist.

Bei der Übernahme der Studiengebühr außerhalb eines dualen Studiengangs ist als Voraussetzung für die Steuerfreiheit zu beachten, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis besteht mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Studiengebühr und eines Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers bei Weggang des Studierenden innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Übernahme der Studiengebühr durch den Arbeitgeber steuerrechtlich kein Arbeitslohn und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung.

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