Rz. 1

Die Vorschrift in einer früheren Fassung ist mit Wirkung zum 3.12.2011 durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben worden. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz v. 4.4.2017 (BGBl I S. 778) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 11.4.2017 neu gefasst.

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