Rz. 3

Die knappschaftliche Rentenversicherung trug bis zum Jahr 2003 die Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Aufgrund der Defizitdeckung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde der Bundeshaushalt durch den Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung belastet. Um den Bundeshaushalt zu entlasten, war die knappschaftliche Krankenversicherung zur Tragung der Verwaltungsausgaben (anteilig steigend) verpflichtet worden. Da der Grund für diese Kostentragungsregelung (hohe Belastungen durch Altersstruktur der Versicherten) nicht mehr in gleichem Umfang gegeben war, erfolgte ein stufenweiser Abbau der Tragung der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner durch die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner wurden deshalb durch die knappschaftliche Krankenversicherung an die knappschaftliche Rentenversicherung erstattet, beginnend mit 10 % im Jahr 2004 und jährlich um 10 Prozentpunkte steigend. Auf diese Weise reduziert sich der Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung um denselben Betrag. Für das Jahr 2005 wurde einmalig der prozentuale Steigerungssatz auf 30 % erhöht. Die finanzielle Situation der knappschaftlichen Krankenversicherung rechtfertigte ab 2005 einen schnelleren Anstieg der Erstattungsbeträge an die knappschaftliche Rentenversicherung (BT-Drs. 15/4751 S. 44). Da jedoch durch das GKV-WSG v. 26.3.2007 auch die knappschaftliche Krankenversicherung geöffnet wurde, war es erforderlich, die bis dahin bestehende Kostenbeteiligung des Bundes (über den Bundeszuschuss) abzuschaffen und der knappschaftlichen Krankenversicherung die Tragung der Verwaltungskosten ab 1.4.2007 zu 100 % aufzuerlegen. Bis zum 31.3.2007 betrug die Kostenbeteiligung des Bundes noch 40 % (BT-Drs. 16/3100 S. 183).

 

Rz. 4

Als Folge der Änderung wurde eine ausdrückliche Regelung für die Knappschafts(zahn)ärzte notwendig, da diese Regelung bisher (implizit) in dem aufgehobenen § 71 Abs. 2 Satz 2 enthalten war.

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