0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist seither unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Sie ergänzt § 7d Abs. 1, § 7c Abs 1 und § 7b.

2 Rechtspraxis

2.1 Bestandsschutz (Abs. 1)

 

Rz. 3

Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Der neue § 7d Abs. 1 regelt die grundsätzliche Führung von Wertguthaben in Entgeltwerten. Unternehmen, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten führen, erhalten mit dieser Vorschrift die Möglichkeit, entweder die bisherige Führung der Wertguthaben als Zeitguthaben weiterzuführen oder diese auf Entgeltguthaben umzustellen. Daneben wird klargestellt, dass auch für Neuverträge, die auf Basis einer bestehenden und die Führung in Zeit vorsehenden Wertguthabenvereinbarung geschlossen werden, die Möglichkeit weiter besteht, diese in Zeitguthaben zu führen.

 

Rz. 4

Wertguthaben sind nur noch als Arbeitsentgeltguthaben zu führen. Arbeitszeitguthaben sind hierzu in Arbeitsentgelt umzurechnen. Ausgenommen sind bereits am 1.1.2009 geführte Konten. Für bestehende Wertguthaben enthält § 116 Abs. 1 eine Bestandsschutzregelung. Danach können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Zeitguthaben geführte Wertguthaben weiterhin als Zeit- oder Entgeltguthaben geführt werden. Mittels § 116 Abs. 1 wird Arbeitgebern, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten geführt haben, sonach die Möglichkeit eingeräumt, entweder die bisherigen Wertguthaben als Zeitguthaben weiterzuführen oder diese auf Entgeltguthaben umzustellen. Das gilt auch für neu geschlossene Wertguthabenvereinbarungen, die auf einer vor diesem Tag bestehenden Regelung beruhen. Für Neuverträge bleibt insofern die Möglichkeit bestehen, diese in Zeitguthaben zu führen. Allerdings führt der Begriff "Neuvertrag" (vgl. die Gesetzesbegründung) zu Unsicherheiten; denn wenn bereits eine Wertguthabenvereinbarung bestanden hat, sind auf dieser ursprünglichen Vereinbarung beruhenden nachfolgende Einbringungen in das Wertguthaben nicht als "Neuvertrag" zu bezeichnen. Vielmehr wird die bislang bestehende Vereinbarung lediglich modifiziert fortgeführt (zutreffend Uckermann, BB 2008 S. 1281, 1284). Ungeachtet dessen schafft § 116 Abs. 1 HS 2 Rechtssicherheit dahin, dass allein die vereinbarten Freistellungszwecke auch für solche Wertguthabenvereinbarungen maßgebend sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage einer wirksamen Altvereinbarung, wie einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, geschlossen werden.

2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich (Abs. 2)

 

Rz. 5

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Die Vorschrift stellt klar, dass bei Wertguthabenverträgen, die einen von der Neuregelung in § 7c Abs. 1 abweichenden Verwendungszweck vereinbart haben, kein Anpassungsbedarf besteht, sondern diese Verträge bis zur Erfüllung oder Beendigung unverändert weitergeführt werden können.

 

Rz. 6

§ 116 Abs. 2 grenzt den Anwendungsbereich des § 7c Abs. 1 zeitlich ein. § 7c Abs. 1 umschreibt die Verwendung von Wertguthaben iSd § 7b. Hiernach können Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b für 2 Fallgestaltungen in Anspruch genommen werden.

Das ist zunächst die gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann, oder in denen er nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht, oder er eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann, wobei § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit der Maßgabe gilt, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann (§ 7c Abs. 1 Nr 1). Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b können zudem in Anspruch genommen werden für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte oder in denen er an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt (§ 7c Abs 1 Nr. 2).

Den so definierten Anwendungsbereich des § 7c Abs. 1 grenzt § 116 Abs 2 dahin ein, dass darin enthaltenen Regelungen nur für nach dem 1.1.2009 geschlossene Wertguthabenvereinbarungen gelten.

2.3 Karenzzeit (Abs. 3)

 

Rz. 7

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Nach den Regelungen in § 7e Abs. 5 und 6 können Wertguthabenvereinbarungen ohne gleichzeitige Vereinbarung über ...

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