Rz. 7

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Nach den Regelungen in § 7e Abs. 5 und 6 können Wertguthabenvereinbarungen ohne gleichzeitige Vereinbarung über einen Insolvenzschutz entweder vom Beschäftigten gekündigt werden oder sich im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund als von Anfang an unwirksam erweisen. Die Vertragsparteien können durch die Übergangsregelung für Wertguthaben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ohne wirksame Insolvenzschutzvereinbarung bereits bestanden haben, die Unwirksamkeitsfolge vermeiden.

 

Rz. 8

Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Pflichten bezüglich des Insolvenzschutzes nachzukommen (hierzu § 7e Abs. 1 bis Abs. 3) und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Aufforderung nach, seine Pflichten erfüllt zu haben, kann der Arbeitnehmer die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 7e Abs. 5 HS 1). Das Wertguthaben ist dann nach § 23b Abs. 2 aufzulösen (§ 7e Abs. 5 HS 2).

Bei Vereinbarungen, die bereits vor dem 31.12.2008 geschlossen wurden und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und Abs. 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, greift eine 6-monatige Übergangsfrist (§ 116 Abs. 3). Die Frist von 2 Monaten wird durch die bis 1.6.2009 laufende Frist ersetzt. Die Rechtsfolgen im Übrigen sind identisch.

Soweit § 116 Abs. 3 auf § 7e Abs. 6 Bezug nimmt, ist damit gemeint: Wenn der Rentenversicherungsträger bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p feststellt, dass einer der in § 7e Abs. 6 Satz 1 unter Nr. 1 bis Nr. 4 gelisteten Tatbestände erfüllt ist, weist er im Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen sofort zu entrichten (vgl. Cisch/Ulbrich, BB 2009 S. 550, 556). Lediglich wenn er dem Rentenversicherungsträger innerhalb von 2 Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nachweist, seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen zu sein, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 7e Abs. 6 Satz 2). Geschieht das nicht, bestimmt § 7e Abs. 6 Satz 3 die Rechtsfolge: Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn ein Fall der Nr. 1 bis 4 vorliegt. Alle anderen "ungeeigneten" Sicherungen lösen sie nicht aus. Die Bezugnahme des § 116 Abs. 3 auf § 7e Abs. 6 betrifft daher die Frist von 2 Monaten. Diese wird durch die Zeitvorgabe "mit Wirkung ab dem 1.6.2009" ersetzt, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 im Übrigen erfüllt sind.

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