Rz. 5

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Die Vorschrift stellt klar, dass bei Wertguthabenverträgen, die einen von der Neuregelung in § 7c Abs. 1 abweichenden Verwendungszweck vereinbart haben, kein Anpassungsbedarf besteht, sondern diese Verträge bis zur Erfüllung oder Beendigung unverändert weitergeführt werden können.

 

Rz. 6

§ 116 Abs. 2 grenzt den Anwendungsbereich des § 7c Abs. 1 zeitlich ein. § 7c Abs. 1 umschreibt die Verwendung von Wertguthaben iSd § 7b. Hiernach können Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b für 2 Fallgestaltungen in Anspruch genommen werden.

Das ist zunächst die gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann, oder in denen er nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht, oder er eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann, wobei § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit der Maßgabe gilt, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann (§ 7c Abs. 1 Nr 1). Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b können zudem in Anspruch genommen werden für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte oder in denen er an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt (§ 7c Abs 1 Nr. 2).

Den so definierten Anwendungsbereich des § 7c Abs. 1 grenzt § 116 Abs 2 dahin ein, dass darin enthaltenen Regelungen nur für nach dem 1.1.2009 geschlossene Wertguthabenvereinbarungen gelten.

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