Rz. 3

Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BT-Drs. 16/10289 S. 20):

Zitat

Der neue § 7d Abs. 1 regelt die grundsätzliche Führung von Wertguthaben in Entgeltwerten. Unternehmen, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten führen, erhalten mit dieser Vorschrift die Möglichkeit, entweder die bisherige Führung der Wertguthaben als Zeitguthaben weiterzuführen oder diese auf Entgeltguthaben umzustellen. Daneben wird klargestellt, dass auch für Neuverträge, die auf Basis einer bestehenden und die Führung in Zeit vorsehenden Wertguthabenvereinbarung geschlossen werden, die Möglichkeit weiter besteht, diese in Zeitguthaben zu führen.

 

Rz. 4

Wertguthaben sind nur noch als Arbeitsentgeltguthaben zu führen. Arbeitszeitguthaben sind hierzu in Arbeitsentgelt umzurechnen. Ausgenommen sind bereits am 1.1.2009 geführte Konten. Für bestehende Wertguthaben enthält § 116 Abs. 1 eine Bestandsschutzregelung. Danach können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Zeitguthaben geführte Wertguthaben weiterhin als Zeit- oder Entgeltguthaben geführt werden. Mittels § 116 Abs. 1 wird Arbeitgebern, die bisher ihre Wertguthaben in Zeitwerten geführt haben, sonach die Möglichkeit eingeräumt, entweder die bisherigen Wertguthaben als Zeitguthaben weiterzuführen oder diese auf Entgeltguthaben umzustellen. Das gilt auch für neu geschlossene Wertguthabenvereinbarungen, die auf einer vor diesem Tag bestehenden Regelung beruhen. Für Neuverträge bleibt insofern die Möglichkeit bestehen, diese in Zeitguthaben zu führen. Allerdings führt der Begriff "Neuvertrag" (vgl. die Gesetzesbegründung) zu Unsicherheiten; denn wenn bereits eine Wertguthabenvereinbarung bestanden hat, sind auf dieser ursprünglichen Vereinbarung beruhenden nachfolgende Einbringungen in das Wertguthaben nicht als "Neuvertrag" zu bezeichnen. Vielmehr wird die bislang bestehende Vereinbarung lediglich modifiziert fortgeführt (zutreffend Uckermann, BB 2008 S. 1281, 1284). Ungeachtet dessen schafft § 116 Abs. 1 HS 2 Rechtssicherheit dahin, dass allein die vereinbarten Freistellungszwecke auch für solche Wertguthabenvereinbarungen maßgebend sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage einer wirksamen Altvereinbarung, wie einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, geschlossen werden.

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