Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet eine Übergangs- und Bestandsschutzregelung für Bezieher einer Rente wegen Todes aus einem Sozialversicherungsverhältnis (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte). Da mit Wirkung zum 1.1.2002 neben den bis dahin ausschließlich zu berücksichtigenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen weitere Einkommensarten (z. B. Vermögenseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage) angerechnet werden (§§ 18a ff.), bedurfte es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten der Regelung in § 114; denn die Versicherten haben sich bei ihrer Lebensplanung an den bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen orientiert und können sich nach Ansicht des Gesetzgebers zumutbar nicht mehr auf die mit dem neuen Recht eingeführten Änderungen bei der Einkommensanrechnung einstellen (BT-Drs. 14/4595 S. 60). Deshalb soll es für die in § 114 genannten Personenkreise bei der bis zum 31.12.2001 geltenden Einkommensanrechnung verbleiben. Insoweit stellt § 114 eine Sonderregelung zu §§ 18a ff. dar.

 

Rz. 3

Abs. 1 gewährleistet Bestandsschutz für Witwen/Witwer, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1.1.2002 eingetreten ist, sowie für Ehepaare, bei denen zumindest ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, also beim Inkrafttreten der Neuregelung 40 Jahre alt war. Durch Abs. 2 wird dieser Bestandsschutz auf Erziehungsrenten für geschiedene Ehegatten erweitert. Abs. 2 gilt seit dem 1.7.2015 nicht mehr für Waisenrenten, da die Einkommensanrechnung auf Waisenrenten abgeschafft wurde (BR-Drs. 541/14 S. 37). Abs. 3 legt den Umfang des Bestandsschutzes fest. Abs. 4 bestimmt für besondere Erwerbsersatzeinkommen von § 18b Abs. 5 abweichende Abzugsbeträge, die durch die letzte Gesetzesänderung der höheren Belastung und Sozialabgaben angepasst worden sind. Demgegenüber enthält Abs. 5 in einem zeitlich befristeten Umfang bis zum 30.6.2002 für sog. Bestandsrenten nochmals modifizierte Abzugsregelungen.

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