Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung der bezeichneten Stellen zum Zusammenwirken bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 unter den Voraussetzungen des Satzes 1. Die Verpflichtung entspricht Verpflichtungen in anderen Gesetzen (vgl. § 306 SGB V, § 18 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG). Sie wird durch die Pflicht der gegenseitigen Unterrichtung i. S. d. Satz 2 ergänzt. In dieser letzteren Verpflichtung dürfte – der klarstellenden Wirkung gegen datenschutzrechtliche Bedenken wegen – eine wichtige Funktion der Vorschrift liegen.

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