0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde ab 2000 wie folgt modifiziert:

Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat mit Wirkung ab 1.1.2001 Abs. 1 Nr. 4 neu gefasst und die Nr. 4a und 4b eingefügt.

Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) hat mit Wirkung ab 1.8.2002 in Nr. 4b die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und 3a" durch die Angabe "§ 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b" ersetzt.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde die Vorschrift mit Wirkung v. 27.11.2004 in Abs. 1 geändert (Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes). Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert. Durch das GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2010 angepasst worden. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) nahm mit Wirkung zum 1.1.2009 weitere Änderungen in Abs. 1 vor. Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 wurde in Abs. 1 Nr. 5 die Bezugnahme auf § 111 Abs. 5 gestrichen (ab 30.7.2010).

Das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) hat Abs. 1 Nr. 4c mit Wirkung zum 3.12.2011 aufgehoben. Durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung v. 6.3.2017 (BGBl. S. 399) sind Abs. 1 Nr. 3 und 4 mit Wirkung zum 10.3.2017 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Sozialversicherung. Sie knüpft an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) an, das hierfür – in seinen §§ 35 und 36 – die allgemeinen Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt, die Bestimmung der Zuständigkeit im Einzelnen aber dem jeweiligen Gesetz überlässt. Im Bereich der Sozialversicherung ist die zuständige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG grundsätzlich der Versicherungsträger (Abs. 1 Nr. 1).

Von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit abweichende Regelungen sind in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 enthalten. Hier werden – anknüpfend an den Katalog der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 – beispielsweise für zuständig erklärt

  • die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1,
  • die Einzugstelle bei schwerpunktmäßig melderechtlichen Verstößen,
  • die landwirtschaftliche Krankenkasse,
  • die Behörden der Zollverwaltung,
  • die Träger der Rentenversicherung,
  • die Aufsichtsbehörden.
 

Rz. 3

Weitere Konkretisierungen treffen die Abs. 2 und 3. Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit für das Verfahren in dem Falle, dass bestimmte Bußgeldbescheide angefochten werden. Abs. 3 regelt die Frage, welcher Verwaltung die Bußgelder zufließen.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit im Einzelnen

 

Rz. 4

Die sachliche Zuständigkeit zum Erlass von Bußgeldbescheiden umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlungstätigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die zu Verfolgungsbehörden bestimmten Stellen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 2 OWiG). Vom Grundsatz her soll der zuständige Versicherungsträger die Ordnungswidrigkeiten ahnden. Vorrangige Zuständigkeitsregelungen enthalten § 210 Abs. 1 SGB VII, § 405 SGB III und § 121 SGB XI. Die Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger ist im Wesentlichen dadurch ausgeschlossen, dass für den Bereich des Melde- und Beitragsrechts die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Durch die Ergänzungen in Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist nicht nur die Zuständigkeit der Zollverwaltung erweitert worden. Es ist gleichzeitig eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Einzugsstelle vorgenommen worden. Letztlich kann sich auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergeben, wenn eine Tat im Strafverfahren verfolgt wird, die auch eine Ordnungswidrigkeit enthält (vgl. § 40 OWiG).

2.2 Verfahren nach Einspruch

 

Rz. 5

Die Regelung nach Abs. 2 enthält eine weitere Zuständigkeitsregelung für die Fälle, dass gegen den Bußgeldbescheid in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, in denen Einzugsstellen bzw. Versicherungsträger jeweils bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten tätig geworden sind, ein Widerspruch eingelegt worden ist. Entgegen der grundsätzlichen Zuständigkeit des Vorstandes/Geschäftsführers für die laufenden Verwaltungsgeschäfte regelt Abs. 2 eine abweichende Zuständigkeit der von der Vertreterversammlung gemäß § 36a bestimmten Stelle. Die Regelung bezieht sich vom Wortlaut nur auf Nr. 1 und 4, jedoch ist davon auszugehen, dass bei der Einfügung von Nr. 4a und 4b eine entsprechende Regelung versehentlich unterblieben ist.

2.3 Finanzielle Zuständigkeit

 

Rz. 6

Die Geldbußen fließen – in Abweichung vom Recht des OWiG (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1) – nicht uneingesc...

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