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Die sachliche Zuständigkeit zum Erlass von Bußgeldbescheiden umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Ermittlungstätigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die zu Verfolgungsbehörden bestimmten Stellen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 2 OWiG). Vom Grundsatz her soll der zuständige Versicherungsträger die Ordnungswidrigkeiten ahnden. Vorrangige Zuständigkeitsregelungen enthalten § 210 Abs. 1 SGB VII, § 405 SGB III und § 121 SGB XI. Die Zuständigkeit mehrerer Versicherungsträger ist im Wesentlichen dadurch ausgeschlossen, dass für den Bereich des Melde- und Beitragsrechts die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Durch die Ergänzungen in Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist nicht nur die Zuständigkeit der Zollverwaltung erweitert worden. Es ist gleichzeitig eine Abgrenzung zur Zuständigkeit der Einzugsstelle vorgenommen worden. Letztlich kann sich auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ergeben, wenn eine Tat im Strafverfahren verfolgt wird, die auch eine Ordnungswidrigkeit enthält (vgl. § 40 OWiG).

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