Rz. 9

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 und 3a betreffen die Behandlung der Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnungen durch die Arbeitgeber und die entsprechenden Pflichten nach § 28f. § 28f Abs. 5 ist durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.7.2018 aufgehoben worden. Die zugehörige Bußgeldvorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b ist daher gegenstandslos und wurde aufgehoben (BR-Drs. 2/20 S. 89).

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