Rz. 7

Die Ordnungswidrigkeiten nach Nr. 1a betreffen die Meldepflichten der Arbeitgeber nach § 18i. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass wie bei allen anderen Meldungen zur Sozialversicherung auch falsche oder fehlerhafte Angaben zur Betriebsnummer in gleicher Höhe bußgeldbewehrt sind (BR-Drs. 117/16 S. 44), ist dies zur Höhe des Bußgeldes nicht nachvollziehbar. Denn entsprechende Meldeverstöße – etwa nach Nr. 2 – werden mit einem erhöhten Bußgeld belegt. Dies ist aber aufgrund der abschließenden Regelung in Abs. 4 und des Analogieverbotes im Bußgeldrecht (wie im Strafrecht) nicht möglich, so dass das Bußgeld (nur) 5.000 EUR beträgt.

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