Rz. 2

Die Vorschriften der §§ 110a bis 110d sind im Zusammenhang mit dem VwVfÄndG und seinem Zweck zu sehen, das gesamte Verwaltungsrecht für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich zu machen (vgl. § 110a). Die Vorschriften knüpfen an die hier einschlägigen neuen Vorschriften im SGB I und SGB X an und regeln – auf die Belange der Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesanstalt für Arbeit abgestellt – die Fragen, was in Anbetracht der von den Leistungsträgern genutzten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für Aufbewahrung und Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht, Vernichtung und Rückgabe von Unterlagen sowie ihre Beweiswirkung zu gelten hat.

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 110b knüpft an § 110a an. Diese Vorschrift bietet als Grundnorm den Verwaltungsträgern die Möglichkeit, die modernen elektronischen Techniken für die Aufbewahrung ihrer Unterlagen dadurch zu nutzen, dass anstelle der schriftlichen Unterlagen die Daten als Wiedergabe auf dauerhaften Datenträgern verwahrt werden. Auf diese Weise sollen die Originalunterlagen überflüssig werden, um schließlich dem Ziel einer möglichst aktenlosen oder doch aktenarmen Verwaltung näher zu kommen. § 110b ist daher die notwendige Ergänzung zu § 110a. Die Vorschrift ermöglicht es – ebenso wie die Grundnorm des § 110a – dem Sozialversicherungsträger, Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten. Eine gesetzliche Verpflichtung wird dadurch jedoch nicht geschaffen (BT-Drs. 14/9000 S. 47). Sie erlaubt es, nicht mehr erforderliche Unterlagen in Papierform zurückzugeben oder zu vernichten (Abs. 1). Dafür stellt sie Regelungen zur Verfügung (Abs. 2 und 3), die jedoch nur subsidiär gelten und insbesondere nachrangig gegenüber den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und entsprechender Vorschriften der Länder sind.

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