Rz. 7

Grundsätzlich ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG und liegt bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Mit § 81a Abs. 3 wird davon abweichend geregelt, dass in den Fällen, in denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Stelle nach § 35 SGB I) gegen die Aufsichtsbehörde klagt, das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) ihren Sitz hat. Gleiches gilt für Klagen eines Landes in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts.

Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Konzentration der Zuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, "um vorhandenes Erfahrungswissen dort zu bündeln" (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 8

Am Grundsatz bzw. dem "Gedanken der besonderen Schutzbedürftigkeit der vor Sozialgerichten klagenden natürlichen Personen soll sich auch im Falle von Streitigkeiten nach Abs. 1 nichts ändern" (BT-Drs. 18/12611), für sie gilt weiterhin die Zuständigkeit des Sozialgerichts an ihrem Wohnsitz nach § 57 Abs. 1 SGG.

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