Rz. 83

Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips (so das ausdrückliche gesetzgeberische Motiv, vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34) wird nach Satz 6 schließlich ein Abschlag in Höhe von 12,5 % abgezogen; dies wird dadurch erreicht, dass der Zuschlag mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt wird. Im Ergebnis wird hierdurch erreicht, dass die Rente mit Grundrentenzuschlag umso höher ausfällt, je höher die Rente aus der eigenen Beitragsleistung ist. Damit wird das Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, gestärkt.

 

Rz. 84

Abschließend wird nach Satz 6 der berechnete Wert noch mit der Anzahl der in die Grundrentenbewertungszeiten eingeflossenen Kalendermonate multipliziert, maximal jedoch mit 420 Kalendermonaten (= 35 Jahre). Bei der Vervielfältigung mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten liegt daher eine Begrenzung bei 420 Kalendermonaten (35 Jahren) vor.

 

Rz. 85

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten aufgrund der Vorgaben für eine Einordnung als Grundrentenbewertungszeit (wegen des Entgeltpunktemindestwertes nach Abs. 3) auch unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten liegen kann.

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