Rz. 101

Soweit ein grundrentenberechtigter Rentner, dem Leistungen der Krankenhilfe nach § 48 Satz 1 SGB XII gewährt werden, eine Nachzahlung des Grundrentenzuschlags erhält, kann dies zum Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V führen. Denn allein durch den Erhalt der Nachzahlung, die im ersten Monat Einkommen und danach Vermögen i. S. d. SGB XII darstellt, wird der Rentner zumindest für einen Monat seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankenhilfe nicht mehr vor, sodass Versicherungspflicht (auf Dauer) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V eintritt. Dies führt dazu, dass der Sozialhilfeträger nicht mehr die Krankenbehandlung bezahlen muss, sondern lediglich den (geringen) Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bei insbesondere älteren und chronisch kranken Menschen führt dies zur einer erheblichen Kostenverlagerung vom Sozialhilfeträger auf den Krankenversicherungsträger. Ob eine derartige Lastenverschiebung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

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