0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307g steht im Zusammenhang mit § 76g und §§ 307e und f. § 76g bestimmt für Neu- bzw. Zugangsrentner, also für Versicherte, die erstmals ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) eine Rente erhalten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. §§ 307e und f regeln die Ermittlung eines solchen Zuschlags für Bestandsrentner, die am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) bereits eine Rente bezogen haben.

 

Rz. 3

Satz 1 legt den Zeitpunkt fest, ab dem frühestens ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsetzung des Grundrentengesetzes für die Rentenversicherungsträger mit außerordentlichen Belastungen verbunden ist. Insbesondere die Ermittlung der von dem Zuschlag für langjährige Versicherung begünstigten Versicherten unter der großen Anzahl an Bestandsrentner ist verwaltungstechnisch äußerst aufwendig (BR-Drs. 85/20 S. 5). Der Gesetzgeber hielt es daher für notwendig, Versicherten einen Anspruch auf Prüfung des Zuschlags frühestens ab dem 1.1.2023, also 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen, einzuräumen.

Satz 2 betrifft die Rangfolge der Prüfung. Er soll sicherstellen, dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft werden, damit diese möglichst frühzeitig in den Genuss eines Zuschlags kommen.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf Prüfung des Zuschlags (Satz 1)

 

Rz. 4

Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022 (Satz 1).

Anspruchsberechtigt sind sämtliche Versicherte, die zu dem von § 76g sowie §§ 307e und f begünstigten Personenkreis gehören. Das sind sowohl Bestandsrentner, die am 31.12.2020 eine Rente beanspruchen konnten, als auch Neurentner, die ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) eine Rente erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Komm. zu §§ 76g, 307e und 307f verwiesen.

2.2 Reihenfolge der Prüfung

 

Rz. 5

Bei der Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sollen die Rentenversicherungsträger vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

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