Rz. 6

§ 307e findet nur Anwendung, wenn am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat und nach dem SGB VI berechnet wurde (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4).

2.1.1 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 7

Erfasst sind nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrenten (§§ 36 ff., 236 ff.), sondern sämtliche Rentenarten i. S. v. § 33, also insbesondere auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Eine Beschränkung auf Altersrenten lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für langjährige Versicherung ist nicht auf eine bessere Absicherung im Alter beschränkt. Zwar wird in dem Gesetzentwurf wiederholt betont, dass die Grundrente der Alterssicherung langjähriger Versicherter dient, die nur unterdurchschnittliches Einkommen erzielt haben (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21). Durch den Zuschlag soll aber (allgemein) die erbrachte Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 2). Dass der Gesetzgeber sämtliche Rentenarten in den Zuschlag für langjährige Versicherung einbeziehen wollte, wird vor allem daran deutlich, dass er den erheblichen Aufwand der Rentenversicherungsträger bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes ausdrücklich vor allem damit begründet, dass die Rentenkonten aller Bestandsrentner, also auch derjenigen, die bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes z. B. eine Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- oder Waisenrente bezögen, zu überprüfen seien (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 57).

Allerdings werden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung in der Praxis selten in den Genuss eines Zuschlags an Entgeltpunkten kommen. Sie verfügen bei Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung oftmals noch nicht in dem erforderlichen Umfang von mindestens 33 Jahren über Grundrentenzeiten i. S. v. § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; denn die Zurechnungszeit zwischen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung und Vollendung des 62. Lebensjahres (vgl. § 59) ist keine Grundrentenzeit (vgl. zu den Grundrentenzeiten Rz. 13 ff.).

2.1.2 Rentenbeginn nach dem 31.12.1991

 

Rz. 8

Die Rente muss i. S. v. § 99 nach dem 31.12.1991 (= Tag vor Inkrafttreten des SGB VI) begonnen haben. Das ist der Fall, wenn der Versicherte ab dem 1.1.1992 Anspruch auf Auszahlung der Rente, also auf die erste monatliche Einzelleistung, hatte.

2.1.3 Rentenberechnung nach dem SGB VI

 

Rz. 9

Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sein. Ist bei einer Rente, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat, dennoch das Recht anzuwenden, das vor Inkrafttreten des SGB VI galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten nicht § 307e, sondern § 307f anzuwenden (Abs. 4). Eine solche Fallkonstellation kann sich beispielsweise ergeben, wenn für eine Rente mit Rentenbeginn ab dem 1.1.1992 gemäß § 300 Abs. 2 weiterhin die RVO, das AVG oder RKG anzuwenden war, weil der Anspruch binnen 3 Kalendermonaten nach Aufhebung jener Vorschriften geltend gemacht wurde (BT-Drs. 19/18473 S. 47).

2.1.4 Rentenanspruch am 31.12.2020

 

Rz. 10

§ 307e findet nur Anwendung, wenn der Versicherte (noch) am 31.12.2020 (= Tag vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) Anspruch auf die nach dem SGB VI berechnete Rente hatte. Ist der Rentenanspruch vor dem Stichtag (31.12.2020) entfallen, wird kein Zuschlag für langjährige Versicherung gewährt. Beginnt die Rente ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes, d. h. ab dem 1.1.2021, so richtet sich der Zuschlag nach § 76g.

2.1.5 Rentenzahlung am 31.12.2020

 

Rz. 11

Schließlich muss die Rente am 31.12.2020 geleistet worden sein (Abs. 1 Satz 2). Geleistet wird eine Rente, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Verzichtet der Versicherte beispielsweise auf die Geltendmachung der Rente, obwohl er am 31.12.2020 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so findet § 307e keine Anwendung. Nimmt er die Rente zu einem späteren Zeitpunkt (ab dem 1.1.2021) in Anspruch, bestimmt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g.

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