Rz. 8

Bei Ehescheidungen ab dem 1.7.1977 findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt; vor dem 1.9.2009 noch nach § 1587b Abs. 1 BGB, §§ 1, 3b VAHRG, nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetz (vgl. Komm. zu § 76).

 

Rz. 9

Nach dem vor 1992 geltenden Recht – §§ 1304a Abs. 1, 1304b RVO, §§ 83a Abs. 1, 83b AVG und § 96a RKG - wurden die aufgrund eines Versorgungsausgleichs übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften nach folgender Formel in Werteinheiten umgewandelt:

 
Monatsbeitrag der übertragenen Rentenanwartschaften
0,0000125 x Allgemeine Bemessungsgrundlage des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB).
 

Rz. 10

Die Werteinheiten konnten auch mithilfe der Umrechnungsfaktoren der AV/ArV aus Tabelle 1 der "Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung" errechnet werden (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 3.1.1).

 

Rz. 11

Der ausgleichspflichtigen Person stand im Übrigen bis zum 31.12.1991 das Recht zu, die Minderung der Rentenanwartschaften teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (§ 83a Abs. 6 AVG/§ 1304a Abs. 6 RVO), damit fiel im Ergebnis die Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer aus (vgl. weitergehend – auch zur Formel zur Berechnung – GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 3.2.1).

 

Rz. 12

Ab 1.1.1992 sind – im Rahmen der neuen Rentenformel – anstelle von Werteinheiten Entgeltpunkte zu ermitteln und dementsprechend Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§ 76 Abs. 1).

 

Rz. 13

Weil 100 Werteinheiten ebenso wie ein Entgeltpunkt dem (versicherten) Arbeitsverdienst eines Durchschnittsverdieners entsprechen, sieht § 264 Satz 1 die Umrechnung von jeweils 100 Werteinheiten in einen Entgeltpunkt vor.

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