Rz. 23

Der durch das Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung zum 1.1.1991 eingefügte letzte HS des Satzes 1 regelt den Umgang mit Teilzeiträumen.

 

Rz. 24

Bei nur teilweise mit Arbeitsentgelten belegten Jahren bzw. Monaten (Teilzeiträume), sind die Jahresbeträge der Tabelle entsprechend anteilig – ggf. tageweise – zugrunde zu legen.

 

Rz. 25

Dies stellt sicher, dass für Sachbezugszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, Entgeltpunkte für denselben Zeitraum ermittelt werden wie für die dem Sachbezug zugrunde liegende Beitragszahlung selbst (vgl. Drs. 12/405 S. 128).

 

Rz. 26

Dies ist insbesondere für Zeiten von Bedeutung, für die Entgeltpunkte nach § 256b Abs. 1 Satz 1 letzter HS oder nach dem Fremdrentengesetz nur für Teilmonate aber auch für Beitragszahlungen durch Wochenmarken zu ermitteln sind.

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