Rechtsgrundlage

SGB VI § 24 Höhe (außer Kraft)

Achtung:

§ 24 SGB VI ist mit In-Kraft-Treten des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, zum 1.7.2001 aufgehoben worden.

Für Informationszwecke finden Sie nachfolgend die Kommentierung mit Gültigkeit bis 30.6.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Höhe des Übergangsgelds basiert bei

  versicherungspflichtig Beschäftigten,
  pflichtversicherten Selbständigen und
  freiwillig Rentenversicherten

auf der nach den §§ 21 bis 23 SGB VI ermittelten Berechnungsgrundlage. § 24 ermittelt bei diesen Personen in einem zweiten Arbeitsschritt die Höhe des tatsächlichen Übergangsgelds - und zwar in Abhängigkeit vom Familienstand.

 

Rz. 2

Besonderheiten gelten für Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Übergangsgeldbezieher (SGB III-Leistungsbezieher; § 24 Abs. 2)

Bei diesem Personenkreis basiert die Höhe des Übergangsgeldes nicht auf den nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlagen; die Höhe des Übergangsgelds errechnet sich bei diesen Personen ausschließlich nach § 24.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte/Selbständige und freiwillig Rentenversicherte (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 3

Das Übergangsgeld beträgt zwischen 60 und 75% der nach den §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlage (Ausgangswert).

Schaubild

 
Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen ist
  • Ein Kind unter 18 Jahre oder
  • Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten (wenn bestimmte sonstige Voraussetzungen erfüllt sind)
Prozentsatz der Berechnungs-grundlage
Während einer medizinischen oder berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme (egal, ob ambulant oder stationär)

Ja

Nein

75%

68%
Im Anschluss an eine berufsfördernde Leistung, wenn gleichzeitig Arbeitslosigkeit besteht

Ja

Nein

67%

60%

2.1.1 Kinder i.S. des § 46 Abs. 2

 

Rz. 4

Als Kinder i.S. des § 46 Abs. 2 gelten folgende Kinder, wenn diese noch keine 18 Jahre alt sind oder wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten:

  • eigene Kinder (leibliche Kinder oder Adoptivkinder),
  • Kinder des Ehegatten, die vom Rentenversicherten erzogen werden,
  • Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt des Rentenversicherten aufgenommen sind und
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.
 

Rz. 5

Bereits bei einem zu berücksichtigenden Kind kann der Versicherte das höhere Übergangsgeld beanspruchen.

 

Rz. 6

Überschreitet z.B. das Kind während des Bezugs von Übergangsgeld die Altersgrenze, wird die Höhe des Übergangsgelds mit dem nächsten Tag abgesenkt. Wird ein Kind während des Übergangsgeldbezugs geboren, erhöht sich der Zahlbetrag des Versicherten sofort.

 
Praxis-Beispiel

Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wird der Übergangsgeldbezieher (erstmals) Vater. Das Übergangsgeld erhöht sich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Mutter von 68 auf 75% der nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlage.

2.1.2 Pflegebedürftigkeit

 

Rz. 7

Für die Zahlung des höheren Übergangsgelds wegen Pflegebedürftigkeit müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Versicherte muss mit dem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben (= räumliches Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt).
  • Der Versicherte oder dessen Ehegatte muss pflegebedürftig i.S. des § 14 SGB XI sein (= eine mindestens sechsmonatige erhebliche Hilfebedürftigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit/Behinderung - und zwar bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens).
  • Pflegebedürftigkeit

    a) des Versicherten: Hier muss der Ehegatte wegen der Pflege des Versicherten außerstande sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
    b) des Ehegatten: Hier darf der pflegebedürftige Ehegatte keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Ohne Bedeutung ist, wer pflegt.

2.2 Teilarbeitslosigkeit (Abs. 1a)

 

Rz. 8

Gemäß § 150 Abs. 2 SGB III ist teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, nicht mehr ausübt und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 SGB III, zahlt das Arbeitsamt ein Teilarbeitslosengeld, das bei der Berechnung des Übergangsgelds nicht berücksichtigt wird - denn das Übergangsgeld wird ja nur aus einer unmittelbar vorher bestandenen Beschäftigung berechnet. Um den Versicherten nicht schlechter zu stellen, bestimmt § 24 Abs. 1a, dass für die Berechnung des Übergangsgelds bei Teilarbeitslosigkeit auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung berücksichtigt wird, wegen der der Versicherte vom Arbeitsamt Teilarbeitslosengeld bezieht.

 

Rz. 9

Letztendlich ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Teilarbeitslosigkeit separat

  • aus dem fortbestehenden, rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (= Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Rehabilitationsleistung) und
  • aus der nicht mehr ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung (=Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung)

zu berechnen. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich anschließend nach § 24 Abs. 1.

 
Praxis...

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