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Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 (§ 249b),
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit sowie von Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden allerdings nicht berücksichtigt, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 letzter HS),
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen sind (dabei werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 letzter HS),
  • Zeiten der Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung nach dem 31.3.1999, soweit für diese zusätzliche Entgeltpunkte gemäß §§ 76b, 264b zu ermitteln sind und sich daraus Wartezeitmonate gemäß § 52 Abs. 2, § 244a ergeben.

Nach § 51 Abs. 3a Satz 2 sind dagegen Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting gem. § 52 Abs. 1 oder Abs. 1a zu ermitteln sind, nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.

Darüber hinaus wird § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a durch § 244 Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt, als Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Pflichtbeitragszeiten oder um Anrechnungszeiten handelt (§ 244 Abs. 3). Die Übergangsregelung des § 244 Abs. 3 Satz 1 stellt somit sicher, dass ausschließlich Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die auf einer vorangegangenen Beitragsleistung der Versicherten zur Arbeitslosenversicherung beruhen, bei Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren Berücksichtigung finden.

Wegen der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren wird im Übrigen auf die Kommentierungen zu § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3 verwiesen.

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