Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 als befristete Sonderregelung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingefügt. Abweichend von der in der Grundnorm des § 38 genannten Altersgrenze von 65 Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte übergangsweise bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten in Anspruch genommen werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 wird die Altersgrenze von 63 Jahren nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift stufenweise in 2-Monats-Schritten auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben. Für besonders langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann wieder ohne Ausnahme die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Altersrentenanspruch.

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