Rz. 3

Beitragspflichtige Einnahmen für versicherte Selbständige sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 alternativ

  • ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV, 2022 = 3.290,00 EUR West, 3.150,00 EUR Ost),
  • bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen, mindestens aber 450,00 EUR monatlich,
  • bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), 2022 = 1.645,00 EUR West, 1.575,00 EUR Ost); auf Antrag des Versicherten ist auch in diesem Zeitraum ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen.

Abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ist für selbständig tätige Seelotsen i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und für Küstenschiffer und Küstenfischer das in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebende Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich, wenn die nach § 165 Abs. 1 maßgebende monatliche beitragspflichtige Einnahme mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird (§§ 157, 158). Die sich daraus ergebenden Rentenversicherungsbeiträge sind gemäß §§ 169, 173 vom selbständig Tätigen als Beitragsschuldner unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, der als Fälligkeitszeitpunkt den drittletzten Bankarbeitstag des Monats bestimmt, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Für die ordnungsgemäße und fristgerechte Zahlung der Pflichtbeiträge haftet somit der versicherte Selbständige allein.

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