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Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflegeversicherung § 251 Abs. 3 SGB V, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt.

Vorgängervorschrift war § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG.

Gemäß § 2 Nr. 5 sind selbständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Wegen der Definition der Begriffe Künstler und Publizist siehe § 2 KSVG, wegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht siehe § 1 KSVG. Nach Nr. 2 trägt bei Künstlern und Publizisten die Künstlersozialkasse (KSK) die Beiträge. Die KSK war ursprünglich als eigenständige, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert, wurde aber mit Wirkung vom 1.1.1988 als eine unselbständige Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen und seit 1.7.2001 der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven angegliedert, welche ihrerseits zum 1.1.2003 in die neu errichtete Unfallkasse des Bundes überführt worden ist. Seit dem 1.1.2015 führt die Unfallversicherung Bund und Bahn das KSVG im Auftrag des Bundes als KSK durch (§ 37 Abs. 1 KSVG i. d. F. des Gesetzes v. 19.10.2013, BGBl. I S. 3836). Die KSK entscheidet, wer als Künstler versichert wird und wer als Unternehmer zur Abgabe verpflichtet ist, zieht die einzelnen Beitragsteile ein und führt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Versicherten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab. Die Regelung der Beitragstragung in § 169 Nr. 2 wird erst durch einen Blick auf das KSVG verständlich. Die Mittel für die Beitragsaufbringung werden nach §§ 14 f. KSVG zur Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) getragen. Zudem ist die KSK zur Zahlung eines Beitrags nur insofern verpflichtet, als die Versicherten ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG an die KSK gezahlt haben. Letztlich ähnelt die Verteilung der Beitragslast also der bei Arbeitnehmern (§ 168 Abs. 1 Nr. 1). Für die Beitragszahlung gilt § 175.

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