Rz. 9

Nach Eingang des Kapitalbetrags zur Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) wird dem Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 ein Zuschlag an Entgeltpunkten gutgeschrieben. Dabei wird der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gezahlte Kapitalbetrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) nach den in § 76 Abs. 4 Satz 2 bis 4 enthaltenen Regelungen in Entgeltpunkte umgerechnet (vgl. Komm. zu § 76 Abs. 4). Zu beachten bleibt, dass aufgrund einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung begründet werden können, und zwar selbst dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist (vgl. auch AGVA 4/2008 TOP 6).

Der durch externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) im Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person gutzuschreibende Zuschlag an Entgeltpunkten hat im Übrigen folgende versicherungs- und leistungsrechtliche Wirkungen:

  • Begründung der Versicherteneigenschaft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (dies gilt nur, wenn das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person ausschließlich Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich enthält),
  • Anrechnung von (zusätzlichen) Wartezeitmonaten gemäß § 52 Abs. 1 bei Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für Rentenansprüche sowie für Leistungen zur Teilhabe,
  • Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei Berechnung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten (der Zeitpunkt der Erhöhung einer Bestandsrente um den Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich ergibt sich entweder aus § 101 Abs. 3 oder aus § 100 Abs. 1 i. V. m. § 120g; insoweit wird auf die Komm. zu Rz. 6 verwiesen).
 
Hinweis

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich i. S. v. § 76 Abs. 2 Satz 1 wirkt sich nicht auf die Höhe des Gesamtleistungswerts (§ 71 Abs. 1) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten aus; er ist vielmehr bei Ermittlung der Summe der von einem Versicherten erworbenen Entgeltpunkte, den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beitragsfreien Zeiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sowie den sonstigen Entgeltpunkten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 11 hinzuzurechnen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

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