Rz. 3

In § 51 Abs. 6 ist zur Vermeidung von Interessenskonflikten der bestehende Ausschluss der Wählbarkeit für Angestellte eines Sozialversicherungsträgers auf Mitarbeiter von Verbänden von Sozialversicherungsträgern erweitert worden. Da aber bei Inkrafttreten dieser Regelung Verbandsmitarbeiter bereits gewählt waren und ihnen insoweit Bestandsschutz gewährt werden sollte, als sie von der Unvereinbarkeitsklausel in § 51 Abs. 6 Nr. 5 nicht betroffen sein sollten, war es notwendig, eine Übergangsregelung einzufügen. Ansonsten müssten diese Mitglieder gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 nachträglich ihres Amtes enthoben bzw. gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 ihres Amtes entbunden werden. Dies sollte vermieden werden.

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