(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

 

1.

zur betroffenen Person:

 

a)

Name und Vorname,

 

b)

Geschlecht,

 

c)

Geburtsdatum,

 

d)

Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,

 

e)

weitere Kontaktdaten,

 

f)

Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1[1] [Bis 29.02.2020: § 23 Absatz 5] oder nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2[2] [Bis 16.09.2022: § 36 Absatz 1 und 2] mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,

 

g)

Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,

 

h)

[3]Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2[4] [Bis 16.09.2022: § 36 Absatz 1 oder Absatz 2] mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,

Bis 22.05.2020:

h)

Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung,

 

i)

Diagnose oder Verdachtsdiagnose,

 

j)

Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,

 

k)

[5]wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,

Bis 22.05.2020:

k)

wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen,

 

l)

in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist,

 

m)

bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,

 

n)

[6]bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,

 

o)[7] [Bis 22.05.2020: n)] )

Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,

 

p)[8] [Bis 22.05.2020: o)] )

Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten,

 

q)[9] [Bis 22.05.2020: p)]

bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus,

 

r)[10] [Bis 22.05.2020: q)]

[11]Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5[12] [Vom 23.05.2020 bis 18.11.2020: § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2; Bis 22.05.2020: § 70 Absatz 1 Nummer 1 bis 3] genannten Personengruppen,

 

2.

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist,

 

3.

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR)[13] des Meldenden und

 

4.

bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung nach § 22 Absatz 2.

 

(2) 1Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

 

1.

zur betroffenen Person:

 

a)

Name und Vorname,

 

b)

Geschlecht,

 

c)

Geburtsdatum,

 

d)

Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,

 

e)

weitere Kontaktdaten,

 

f)

Art des Untersuchungsmaterials,

 

g)

[14]Entnahmedatum oder Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials,

Bis 30.03.2021:

g)

Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials,

 

h)

Nachweismethode,

 

i)

Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und

 

j)

erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,

 

k)

[15]bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,

 

2.

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und

 

3.

Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR)[16] des Meldenden sowie Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen[17].

2Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. 3Bei einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist.

 

(3) 1Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. 2Eine Me...

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