(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
1. |
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, |
2. |
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), |
Vom 15.09.2021 bis 16.09.2022:
2a. |
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, |
3. |
[3]Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3, |
4.[4] [Bis 16.09.2022: 3.] |
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, |
5.[5] [Bis 16.09.2022: 4.] |
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, |
6.[6] [Bis 16.09.2022: 5.] |
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, |
7.[7] [Bis 16.09.2022: 6.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, |
8.[8] [Bis 16.09.2022: 7.] |
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, |
9.[9] [Bis 16.09.2022: 8.] |
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, |
12.[12] [Bis 16.09.2022: 11.] |
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, |
13.[13] [Bis 16.09.2022: 12.] |
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, |
14.[14] [Bis 16.09.2022: 13.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, |
15.[15] [Bis 16.09.2022: 14.] |
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, |
16.[16] [Bis 16.09.2022: 15.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, |
17.[17] [Bis 16.09.2022: 16.] |
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder |
(2) 1Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1. |
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11[19] [Bis 16.09.2022: Nummer 10], |
2Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16[22] [Bis 16.09.2022: Nummer 15] dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.
(3)[23] 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18[24] [Bis 16.09.2022: Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17] genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens m...
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