Durch das Patientenrechtegesetz wurde eine neue Form des Dienstvertrags – der Behandlungsvertrag – ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Danach ist der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und – soweit erforderlich – in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die

  • Diagnose,
  • voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
  • Therapie sowie
  • zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
 
Hinweis

Keine Kostenübernahme durch GKV

Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich oder nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung schriftlich informieren.

Auffällig ist, dass es bei IGeL-Leistungen neben wenigen therapeutischen Leistungen (z. B. apparative Methoden bei orthopädischen Krankheiten) sehr viele diagnostische Leistungen gibt (z. B. Vorsorge-Untersuchungen und sog. Gesundheits-Check-ups, Sono-Check). Die Versicherten können oftmals nicht das Risiko dieser Behandlungen oder Untersuchungen einschätzen. Insbesondere bei sog.Vorsorgeuntersuchungen wäre es fatal, wenn falsche Ergebnisse diagnostiziert würden und aufgrund dieses Testergebnisses weitere Abklärungsuntersuchungen oder eine Operation die Folge wären.

 
Praxis-Tipp

Vor-/Nachteile abwägen

Jeder Versicherte das Recht, sich für IGeL-Leistungen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung sollte der Patient allerdings erst dann treffen, wenn er eine umfassende Aufklärung über die Vor- und Nachteile der entsprechenden Methode, deren Konsequenzen und Alternativen erhalten hat. Der Arzt müsste den Patienten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht darauf hinweisen, wenn eine angebotene Methode bislang nur ungenügend erprobt ist.

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