Die Krankenkasse trägt 95 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes unter Anrechnung der Pflegeleistungen. Der Zuschuss darf
- kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße (2023: 305,55 EUR) nicht unterschreiten und
- unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger (insbesondere Pflegeleistungen) die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Ein Anspruch auf den Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils der pflegebedingten Aufwendungen nach § 43c SGB XI besteht nicht, da keine Eigenanteile gezahlt werden.[1]
Stationäre Hospiz und vollstationäre Pflege
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) kann zu Hause nicht mehr gepflegt werden und eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig. Er befindet sich vom 10.1. bis 29.1.2023 in einer stationären Hospizeinrichtung.
Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes | 361,64 EUR |
./. Eigenleistung des Hospizes (5 %) | 18,08 EUR |
= allgemeine Vergütungsklasse | 343,56 EUR |
Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen. | |
Der Pflegesatz im Pflegegrad 4 beträgt | 295,67 EUR |
+ Unterkunft und Verpflegung | 33,94 EUR |
+ Investitionskosten | 13,95 EUR |
= Heimentgelt | 343,56 EUR |
Zeitraum vom 10.1. bis 29.1.2023 | |
Rechnung des Hospizes in Höhe von 20 Tage × 343,56 EUR = |
6.871,20 EUR |
Leistung der Kurzzeitpflege 10.1. – 15.1. = 6 Tage x 295,67 EUR = 1.774,02 EUR > 1.774,00 EUR |
1.774,00 EUR |
Leistung der vollstationären Pflege 16.1. – 29.1. = 14 Tage x 295,67 EUR = 4.139,38 EUR 4.139,38 EUR > 1.775,00 EUR |
1.775,00 EUR |
Gesamtleistung der Pflegekasse 1.774,00 EUR + 1.775,00 EUR = |
3.549,00 EUR |
Hospizanteil der Krankenkasse 6.871,20 EUR – 3.549,00 EUR = 3.322,20 EUR |
3.322,20 EUR |
Vertragliche Vereinbarungen
Die Verträge der Krankenkassen mit den Hospizeinrichtungen können auch andere Berechnungsverfahren vorsehen.
Die Versorgung im stationären Hospiz beinhaltet[2]
- Unterkunft und Verpflegung,
- palliativ-medizinische und palliative-pflegerische Leistungen,
- soziale, therapeutische und pädagogische (Kinderhospiz) Leistungen,
- geistig-seelische Leistungen sowie
- Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär).
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