Voraussetzung für die Aufnahme in eine stationäre Hospizeinrichtung ist, dass der Versicherte an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient verläuft,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen oder eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung notwendig oder vom Versicherten erwünscht ist,
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
  • bei der eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V nicht erforderlich ist und
  • bei der eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht.

Die Versorgung in einem stationären Hospiz kommt insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern in Betracht:[1]

  • fortgeschrittene Krebserkrankungen,
  • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
  • Erkrankungen des Nervensystems,
  • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen.
[1] § 2 StatHospizVb.

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