Neben den Krankenkassen können auch Pflegekassen zur

  • Erleichterung der Pflege,
  • Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder
  • Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung

Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen. Die Leistungen der Pflegeversicherung kommen allerdings nur in Betracht, wenn die Krankenversicherung nicht leistungspflichtig ist.[1]

Bei Hilfsmitteln, die sowohl Pflegehilfsmittel im Sinne des SGB XI als auch Hilfsmittel im Sinne des SGB V sind, ist eine prozentuale Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung vorzunehmen.[2] Der für das jeweilige Hilfs-/Pflegehilfsmittel verbindlich anzuwendende Verhältniswert wird in der Richtlinie zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) festgelegt.

Mit den Richtlinien werden die doppelfunktionalen Hilfsmittel abschließend definiert und die Kostenverteilung zwischen den Kranken- und Pflegekassen festgelegt. Die Ausgaben tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:

 
Doppelfunktionales Hilfsmittel Anteil der
Krankenkasse
Anteil der
Pflegekasse
Produktgruppe 04 "Badehilfen" 65,3 % 34,7 %
Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" 92,3 % 7,7 %
Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen" 95,7 % 4,3 %
Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen"“ 54,5 % 45,5 %
Produktgruppe 33 "Toilettenhilfen" 87,0 % 13,0 %
Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel"“ 8,3 % 91,7 %
Produktgruppe 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" 8,3 % 91,7 %

Hilfsmittel aller anderen Produktgruppen sind vollständig durch die Krankenversicherung zu zahlen; einen Anteil der Pflegeversicherung gibt es dabei nicht. Der Ausgabenausgleich für die doppelfunktionalen Hilfsmittel ist zwischen Kranken- und Pflegekasse mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.

Die Zuzahlung für solche Hilfsmittel richtet sich nach dem Krankenversicherungsrecht.[3]

Abgrenzung zwischen den Leistungsträgern

Die Darstellung Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung gibt Hilfestellung zur Abgrenzung zwischen Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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