Der Versorgungsanspruch schwerstbehinderter Versicherte ist nicht vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit abhängig. Versicherte können bei stationärer Pflege auch dann Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der Krankenkasse haben, wenn eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beispielsweise nur passiv oder sehr eingeschränkt möglich ist.

Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Heimträger, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. des § 71 Abs. 2 SGB XI (Pflegeheime) vorzuhalten, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind und/oder der Erfüllung des Versorgungsauftrags dienen.

Die ggf. entstehenden Kosten für Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie für Reparaturen und Wartungen sind dem Leistungsträger (GKV bzw. Heimträger) zuzuordnen, der auch das Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel (Basisprodukt) finanziert hat.

Nähere Informationen ergeben sich aus der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Hilfsmittelbereich.[1]

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