Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem Hilfsmittel, das zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird, eine Zuzahlung in Höhe von 10 %.[1] Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Grundlage für die Berechnung der Zuzahlung ist der Betrag, der von der Krankenkasse übernommen wird ( z. B. der Festbetrag gem. § 36 SGB V oder der Vertragspreis gem. § 127 SGB V).

 
Achtung

Probleme bei der Berechnung

Die Berechnung der Zuzahlung kann problematisch werden, da es viele besondere Vergütungsformen bei der Hilfsmittelversorgung gibt. So ist z. B. zu klären, wie die Zuzahlung bei der Erhebung einer mit dem Hilfsmittellieferant vereinbarten Versorgungspauschale zu berechnen ist. Wie erfolgt die Zuzahlungsberechnung bei Lieferung von Zurüst- oder Zubehörteilen, bei Wartungen und Reparaturen oder bei paarweiser Versorgung, z. B. mit Einlagen? Dazu haben die Spitzenverbände im Gemeinsamen Rundschreiben vom 18.12.2007 ausführlich Stellung genommen.[2]

Die Zuzahlung hält der Leistungserbringer ein. Sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse vermindert sich um die Höhe der Zuzahlung.[3]

 
Wichtig

Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregelung gem. § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V. Danach zahlen die Versicherten 10 % des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, höchstens jedoch 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf.

Die Zuzahlung wird auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 EUR für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind.

Eine Übersicht über Verbrauchshilfsmittel enthält Anhang III des GR v. 18.12.2007.

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