Eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung ist nicht gegeben, wenn der Personensorgeberechtigte seiner Erziehungsverantwortung nicht mehr eigenständig nachkommt. Aus dieser Situation heraus muss bei dem Minderjährigen eine Fehlentwicklung oder ein Rück- bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung drohen oder bestehen. Dieser sogenannte erzieherische Bedarf muss kompensiert werden. Dabei ist es unwichtig, aus welchen Gründen eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet wird. Zum Ausgleich der erzieherischen Mängellage leistet das örtlich zuständige Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung. Ihre konkrete Ausgestaltung ist in §§ 28 ff. SGB VIII geregelt.

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