Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für werdende Mütter. Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung. keine Anwendung bei stillender Mutter. kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine stillende Mutter hat wegen des Stillens keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach dem SGB 2.

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere über die Gewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter für die Klägerin zu 1).

Am xx. xxx 2010 wurde der Kläger zu 3) als gemeinsamer Sohn der 1978 geborenen Klägerin zu 1) und des 1974 geborenen Klägers zu 2) geboren. In dem Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB Il vom 22. November 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Mehrbedarfs, weil sie ihr Kind stille und deshalb - wie zuvor in der Schwangerschaft - erhöhte Kosten für eine gesündere Ernährung anfielen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Einen Mehrbedarf wegen des Stillens berücksichtigte sie nicht.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. Januar 2011 Widerspruch ein. Er trug vor, stillende Mütter hätten nach den Daten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Mehrbedarf, ab dem fünften Monat etwa 525 kcal. Dagegen ergebe sich in der Schwangerschaft lediglich ein Mehrbedarf von 255 kcal. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass schwangere Frauen einen Mehrbedarf erhielten, stillende Mütter dagegen nicht.

Nach Erlass von Änderungsbescheiden vom 5. Januar 2011 und 2. Februar 2011 wegen der Berücksichtigung von Elterngeld wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2011 zurück. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs fehle eine gesetzliche Grundlage. Der erhöhte Kalorienbedarf in der Stillzeit führe nicht notwendig zu einer vermehrten Nahrungszufuhr. Stillende Mütter bewegten sich weniger und könnten auf die in der Schwangerschaft angelegten Fettreserven zurückgreifen. Zudem ändere sich der in der Regelleistung des Kindes enthaltene Anteil für Ernährung, wenn dieses gestillt werde.

Mit ihrer am 7. April 2011 beim Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Nichtgewährung eines Mehrbedarfs für stillende Mütter verstoße wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie). Der Klägerin zu 1) sei im Wege verfassungskonformer Auslegung entweder über § 21 Abs. 5 oder über § 21 Abs. 6 SGB II ein entsprechender Mehrbedarf zuzugestehen. Sollte sich das Gericht nicht in der Lage sehen, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 5 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf für stillende Mütter zuzugestehen, haben die Kläger beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz (GG) vorzulegen.

Es sei unzutreffend, dass Frauen in der Schwangerschaft Fettreserven anlegten, die in der Stillzeit abgebaut würden. Das möge allenfalls für die ersten paar Wochen des Wochenbetts zutreffen. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Regelbedarfsanteil des Kindes für die Ernährung abstelle, so sei dies ohne Belang. Zum einen sei der Regelsatz des Kindes nicht dazu da, den Bedarf der Mutter zu decken. Zum anderen fielen auch für einen Säugling, der gestillt werde, Aufwendungen für Windeln, das Abpumpen, Haltbarmachen und spätere Aufwärmen der Milch an.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin zu 1) stehe kein Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten durch das Stillen ihres Sohnes zu. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 unstreitig die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 2, § 9 SGB II. Die Klägerin zu 1) sei älter als 15 Jahre ohne die Altersgrenze des § 7a SGB II zu erreichen und sie sei erwerbsfähig. Die Kläger zu 2) und 3) erhielten als nicht Erwerbsfähige Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II, weil er mit der erwerbsfähigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Bedarfsgemeinschacht ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und sei damit hilfebedürftig gewesen.

Die Kläger zu 2) und 3) seien durch das Verfahren in eigenen R...

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